Mache ein Urlaubssemester

Pause vom Studium?

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, aus denen du dich vom Studium beurlauben lassen kannst. Wenn du beispielsweise ein Auslandsstudium absolvierst, ein Praktikum machst, Verwandte pflegst oder schwanger wirst, liegt eine halb- bis einjährige Unterbrechung des Studiums nahe.

Was ist ein Urlaubssemester?

Ein Urlaubssemester ist eine halbjährige Unterbrechung des Studiums, die Studenten an ihrer Hochschule beantragen können. Wenn du dich beurlauben lässt, bleibst du weiterhin immatrikuliert und behältst deinen Studienplatz sowie Studentenstatus bei. Je nach Studien- oder Prüfungsordnung ist es dir in dieser Zeit allerdings nicht erlaubt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen oder Prüfungen abzulegen. An manchen Unis besteht aber die Chance, so genannte „Schein-“ und Wiederholungsklausuren zu schreiben. In welchem Rahmen dies möglich ist, solltest du mit dem Prüfungsamt oder der Studierendenberatung abklären. Im Falle einer Beurlaubung wird nebenbei bemerkt meist nicht der komplette, sondern nur ein vergünstigter Semesterbeitrag fällig. Ist im normalen Beitrag auch ein Semesterticket enthalten, kannst du an vielen Universitäten zwischen einer Beurlaubung mit und ohne Ticket wählen. Der vergünstigte Semesterbeitrag fällt dann entsprechend höher oder niedriger aus.

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Wann und warum beurlauben lassen?

Ganz wichtig: Beurlaubt werden kann nur, wer einen „wichtigen Grund“ vorbringen und entsprechend belegen kann. Was dazu gezählt wird, hat deine Hochschule meist in Form von Einschreibungssatzungen festgelegt, die du online auf der Universitäts-Webseite einsehen kannst. In der Regel finden sich hier u.a. die folgenden Gründe, die bestmöglich nachgewiesen werden müssen:

  • Auslandsstudium bzw. -Praktika (Schreiben der ausländischen Hochschule oder Arbeitsstelle)
  • Krankheit (sowohl physisch als auch psychisch) sowie Pflege von Angehörigen (Attest bzw. Gutachten vom Arzt)
  • Schwangerschaft und Kindererziehung
  • Berufstätigkeit, um das Studium finanzieren zu können (ggf. eigene Darlegung bzw. Stellungnahme des Arbeitgebers etc.)

Da die Bestimmungen hier stark variieren, solltest du dich zuvor im Studierendenservicecenter über die Rahmenbedingungen und das Prozedere einer Beurlaubung an deiner Hochschule informieren. Kannst du den Grund für die vorübergehende Studienunterbrechung nicht ausreichend belegen oder wird dieser nicht als „wichtig“ anerkannt, bleibt dir als Alternative meist nur eine vorübergehende Exmatrikulation. Willst du dann irgendwann weiterstudieren, musst dich leider erneut auf den Studienplatz bewerben.

Wie beantrage ich das Urlaubssemester?

Die Vordrucke zum schriftlichen Antrag auf Beurlaubung findest du meistens im Internet oder sie werden dir im Studierendenservicecenter ausgehändigt. Die Mitarbeiter vor Ort können dich beraten und dir beim Ausfüllen der Dokumente helfen. Sobald du dem Antrag einen entsprechenden Nachweis zum Beurlaubungsgrund beigelegt hast, wird das Ganze von der Hochschule bearbeitet. Beachte auch hier die Fristen: Generell muss der Antrag zum Urlaubssemester bis zum Ende der für das kommende Semester geltenden Rückmeldefrist vorliegen. In Ausnahmefällen kannst du dich aber auch rückwirkend beurlauben lassen. Die Beurlaubung ist zunächst nur für ein Semester möglich. Wenn der Grund, der zur Beurlaubung berechtigt, danach weiterhin vorliegt, gewährt die Uni in der Regel noch maximal ein zweites Urlaubssemester.

Was passiert mit dem BAföG und wie kann ich mich finanzieren?

Da während eines Urlaubssemesters keine Fördergelder ausgezahlt werden, glauben vor allem BAföG-Empfänger, dass sie bei kurzzeitiger Unterbrechung des Studiums ohne offizielle Beurlaubung finanziell besser dastehen. Wieso also nicht einfach keinerlei Veranstaltungen im Semester belegen, normal eingeschrieben bleiben und Geld bekommen, ohne irgendwem Bescheid zu geben?

Hier musst du bedenken: Das Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester und wird daher auch nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. BAföG-Empfänger liegen mit einer Beurlaubung klar im Vorteil, da sie mit Wiederaufnahme bis zum Ende ihres Studiums ganz normal weiter gefördert werden.

Hast du dich hingegen nicht beurlaubt, wird dir der Geldhahn mit Ablauf der Regelstudienzeit einfach zugedreht. Wenn das BAföG-Amt zudem mitbekommt, dass du trotz des offiziell normal verlaufenden Studiums keine Leistungen erbracht hast und deiner Meldepflicht zur Studienunterbrechung nicht nachgekommen bist, können sämtliche Förderbeträge aus diesen Zeitraum rückwirkend zurückgefordert werden. Eine Nichtmeldung bei Unterbrechung des Studiums, ob nun mit oder ohne Beurlaubung, kann somit ganz schön teuer und sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Alternativen, um an Geld zu kommen, bestehen dennoch: Zwar darfst du während des Urlaubssemesters aufgrund des eingeschränkten Studentenstatus‘ keiner Werkstudententätigkeit nachgehen, du kannst stattdessen aber problemlos auf andere Minijobs o.ä. zurückgreifen. Dass ein mehrmonatiges Praktikum vergütet sein sollte, versteht sich hoffentlich von selbst und sollte mit der Praktikumsstelle möglichst früh erörtert sowie schriftlich festgelegt werden. Weiterhin existiert in Abhängigkeit von den gegebenen Umständen ebenso die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II zu beziehen. Absolvierst du ein Auslandsstudium, kannst du hingegen einfach Auslands-BAföG beantragen – wohlgemerkt auch dann, wenn du im Inland normalerweise als nicht BAföG-berechtigt giltst!

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