Bekomme ich im Studium noch Kindergeld?

Aktuelle Informationen zum Bezug von Kindergeld im Studium

Das Kindergeld steht auch Studierenden zu, die die Volljährigkeit in der Regel bereits vor Studienbeginn erreicht haben. Der Hintergrund ist der, dass eure Eltern verpflichtet sind, euch während der ersten Ausbildung zu finanzieren, das heißt unterhalten zu müssen. Der Anspruch auf Kindergeld gilt entsprechend für all diejenigen, die unter 25 Jahren sind und sich in der ersten Ausbildung oder einem Freiwilligendienst befinden.

Gehörst du noch zu denjenigen, die ihren Zivil- oder Wehrdienst absolviert haben, so steht dir für den Zeitraum deines Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu.

Das Kindergeld liegt für das erste und zweite Kind bei 204 EUR monatlich. Dem dritten Kind stehen 210 EUR, dem vierten und jedem weiteren 235 EUR pro Monat zu (Stand: Jan. 2020). Diese Werte sind sowohl unabhängig vom Einkommen der Eltern als auch vom Einkommen des Kindes. Beachte aber, dass du in deinem Nebenjob den steuerlichen Freibetrag nicht überschreiten darfst. Der steuerliche Freibetrag rechnet sich in eine Gesamtarbeitszeit von circa 20 Stunden pro Woche, also eine Werkstudententätigkeit um. Überschreitest du diesen Rahmen, so wird dir oder deinen Eltern das Kindergeld gestrichen.

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Die Familienkasse überweist das Kindergeld für dich an deine Eltern. Sollten deine Eltern unregelmäßig, wenig oder keinen Unterhalt zahlen, so kannst du beantragen, dass dir das Kindergeld direkt überwiesen wird. Die Kindergeld-Abzweigung ist kein Problem, bringt allerdings das Ausfüllen von Papieren und Formularen mit sich.

Die Bundesagentur für Arbeit bietet alle Informationen über das Kindergeld, die Einkommensgrenze sowie Rechte und Pflichten. Weitere Infos für deine Eltern zur Beantragung von Kindergeld und der Anrechnung in ihrer Steuererklärung gibt es in diesem E-Book von Lexware.

Übergangszeiten zwischen Lehr- und Studienphasen

Beachte, dass du auch einen Anspruch auf Kindergeld hast, wenn du dich beispielsweise zwischen Schulabschluss und Studium, dem Beginn eines Freiwilligendienstes oder Bachelor und Master befindest. Die Übergangszeit darf aber vier Monate nicht überschreiten und muss zwischen konsequenten und konsekutiven Ausbildungsphasen liegen.

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